Bundesgerichtshof erlaubt von Vermietern bereitgestellte Kabelanschlüsse

Bundesgerichtshof erlaubt von Vermietern bereitgestellte Kabelanschlüsse – Vor allem bei größeren Wohnungsgesellschaften ist es oft der Fall, dass in den Wohnungen bereits ein Internet Anschluss mit Vertrag vorhanden ist. Der Mieter kann dann nicht frei entscheiden, welchen Anbieter er wählt. Dazu gab es bereits mehrere Verfahren und der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. (Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20)

Das Gericht schreibt selbst zu den Hintergründen der Entscheidung:

Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Sie stellt ihren Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Der von der Beklagten angebotene Telekommunikationsdienst ist angesichts der großen Anzahl der von der Beklagten vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts – auch im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG öffentlich zugänglich.

In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen ist jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehrt ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus.

Damit dürfte endgültig entschieden sein, dass Mieter diese Anschlüsse zu akzeptieren haben. Allerdings kann natürlich kein Vermieter verbieten, dazu noch einen anderen Internet-Anschluss zu nutzen, der möglicherweise stabiler oder schneller ist. Vor allem mobile Homespot sind in solchen Fällen eine gute Alternative, da sie kein extra Kabel benötigen und per Mobilfunk-Netz den Internet-Zugang herstellen.

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