Bundesverwaltungsgericht: 5G Klage dreht eine weitere Runde – Hat die die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die – im Jahr 2019 durchgeführte – Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden? Darüber gibt es unterschiedliche Ansichten und daher laufen Gerichtsverfahren dazu bereits seit der Vergabe. Diese Verfahren werden nun weiter geführt werden müssen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat ein Verfahren an das VG Köln zurück verwiesen (BVerwG 6 C 13.20 – Beschluss vom 20. Oktober 2021).
Beim Bundesverwaltungsgericht schreibt man dazu im Original:
Das Bundesverwaltungsgericht konnte das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten, weil noch geklärt werden muss, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung „investitionsfördernder Rahmenbedingungen“ – wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung – zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht.
In dem weiteren Verfahren wird das Verwaltungsgericht indes zugrunde legen können, dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern.
Es bleibt also weiter offen, wie die Richter in dieser Sache entscheiden und es dürfte auch noch einige Jahre dauern, bis ein endgültiges Urteil dazu vorliegt.