Bundesnetzagentur: „zu langsames Internet“ soll definiert werden

Bundesnetzagentur: „zu langsames Internet“ soll definiert werden – Verbraucher sollen zukünftig bei zu geringen Geschwindigkeiten im Internet die Verträge auch wieder zu kündigen. Bisher ist aber noch nicht definiert, ab wann diese neuen Regelungen gelten sollen. Das will die Bundesnetzagentur jetzt mit einer neuen Allgemeinverfügung ändern.

Die Behörde schreibt selbst dazu:

Im Telekommunikationsgesetz werden neue Verbraucherrechte verankert. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Der Verbraucher hat den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload.

Die Bundesnetzagentur will eine zu langsame Geschwindigkeit im Breitband-Bereich wie folgt definieren:


Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload jeweils vor, wenn

1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,

2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder

3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei

4. 20 Messungen erfolgen müssen,

5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und

6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen.

Diese Regelung ist bisher nur ein Entwurf und noch nicht veröffentlicht. Aktuell können sich die Unternehmen dazu noch äußern und es kann daher auch noch zu Abweichungen von diesem Entwurf kommen.

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